Allgemeine Geschäftsbedingungen der DTV Textilverwertung GmbH
 

§1

Die nachfolgenden Bedingungen der DTV Textilverwertung GmbH gelten für alle zwischen dem Käufer und uns abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn der Käufer unsere Lieferung vorbehaltlos annimmt und entgegenstehende oder unsere abweichenden Bedingungen kennt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

 

§2

Gegenüber den Angaben in unseren Angeboten und den Auftragsbestätigungen behalten wir uns Abweichungen innerhalb handelsüblicher Toleranzen insbesondere bei Mengen-, PreisGewichtsangaben vor. Bei dem Verkauf ungefährer Mengen (ca., etwa) beträgt die zulässige Mehr- oder Minderlieferung 10%, bei dem Verkauf bestimmter Gewichtsmengen 5%. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

Können wir die vereinbarten Liefertermine aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, etc.), nicht einhalten, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen in angemessenem Umfang, längstens jedoch um 6 Wochen. Über Verzögerungen werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten.

Ist es ungewiss, ob wir die Leistungen innerhalb der Frist von längstens 6 Wochen erbringen können, so sind sowohl der Käufer als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dies gilt nicht, soweit die Hinderungsgründe bet Vertragsschluss erkennbar gewesen sind.

Unbedingte Voraussetzung für die Vertragserfüllung ist die im Zweifelsfall vom Käufer nachzuweisende Bonität. Wenn nach Vertragsschluss Auskünfte oder Nachrichten eingehen, welche die Gewährleistung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Wechsel- oder Scheckprotesten, oder wenn der Käufer die gekaufte Ware verpfändet, oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt; sind wir berechtigt, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, auf Vorauskasse zu bestehen, Sicherheiten zu verlangen, vom  Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§3

Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuern Zahlungen haben gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Sofern diese Vereinbarungen nicht entgegenstehen, gilt die sofortige Bezahlung als vereinbart. Frachtkosten und weitere Abgaben, sowie die durch Gesetze erhöhten und neu eingeführten Abgaben gehen zu Lasten der Käufer. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind Wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

 

§4

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht die Gefahr mit der Absendung auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so gilt dies bereits vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an.

 

§5

Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware hat der Käufer unter schriftlicher Darlegung der entsprechenden Gründe unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Beanstandungen sind nur innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt der Ware wirksam. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne unsere Zustimmung nichts fortgenommen werden, andernfalls verliert der Käufer seine Rechte aus der Mängelrüge. Erweist sich die von uns gelieferte Ware als mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht werden muss.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer aus sonstigen Gründen unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es hierfür eine Fristsetzung bedarf. Ein daneben bestehender Schadensersatzanspruch bleibt nach Maßgabe von § 7 unberührt.

Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos gerichtlich geltend gemacht hat. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel der von uns gelieferten Ware beträgt 12 Monate ab dem Gefahrenübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von § 7.

§6

Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

In den übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch uns oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung gegen uns ausgeschlossen.

 

§7

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, darf der Käufer weder verpfänden noch abtreten.

 

§8

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer anteiliges Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer verpflichtet sich, die so entstandene neue Sache unentgeltlich für uns zu verwahren.

Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um Insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab und Wir erklären, dass wir die Abtretung annehmen. Desweiteren ermächtigen wir für die Fälle der Abtretung der Forderung an uns, dass der Käufer zunächst widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einziehen kann. Jedoch muss der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Unterlagen übergeben. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer ist ausgeschlossen.

Über Zugriffe Dritter auf unser Eigentum sowie über Pfändungen an uns abgetretener Ansprüche hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

§9

Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Dortmund.

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Der Käufer kann daneben – nach unserer Wahl – auch an seinem Sitz verklagt werden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt – eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

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